| Immobilien
FAQ 1. Bin ich mit Unterzeichnung
des Kaufvertrags einer Immobilie sofort dessen Eigentümer?
2.
Welche zusätzlichen Kosten kommen neben dem Kaufpreis auf den
Käufer einer Immobilie zu?
3. Welche finanziellen
Belastungen hat der Eigentümer einer Eigentumswohnung monatlich?
4.
Was zählt eigentlich alles zum Gemeinschaftseigentum?
5.
Was steht eigentlich alles im Grundbuch?
(Wir weisen darauf hin, daß die Ausführungen auf dieser
Seite einen rein informativen Charakter haben.
Sie sind nicht rechtsverbindlich. Rechtliche Änderungen bleiben vorbehalten.)
1.
Bin ich mit Unterzeichnung des Kaufvertrags einer Immobilie sofort dessen Eigentümer? Nein,
mit dem Abschluß des Kaufvertrages sind Sie noch nicht Eigentümer der
Immobilie. Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer lediglich verpflichtet,
dem Käufer das Eigentum zu übertragen. Der
Eigentumswechsel triff erst zu einem späteren Zeitpunkt ein, und zwar dann,
wenn der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird.
Theoretisch besteht für den Käufer die Gefahr, dass der Verkäufer
die selbe Immobilie ein weiteres Mal an einen Dritten verkauft. Wenn dann der
Dritte vor dem ersten Käufer in das Grundbuch eingetragen wird, verbleiben
letzterem nur noch Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer. Die
Übertragung des Eigentums am Grundstück an sich kann er dann jedoch
nicht mehr verlangen, da der Verkäufer mit der Eintragung des Dritten sein
Eigentum verloren hat.
Gegen solche so genannten Zwischenverfügungen
können Sie sich als Käufer durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung
im Grundbuch schützen. Durch diese Eintragung wird ihr Eigentumsübertragungsanspruch
aus dem Kaufvertrag grundbuchmäßig abgesichert. Im obigen Fall könnte
beispielsweise der Käufer mit Hilfe der Vormerkung von dem zwischenzeitlich
als Eigentümer eingetragenen Dritten die Übertragung des Grundstückes
an sich verlangen. Aus diesem Grund sollte kein Käufer auf die Eintragung
einer Auflassungsvormerkung verzichten, auch wenn hierbei - vergleichsweise geringe
- Gebühren anfallen.
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2.
Welche zusätzlichen Kosten kommen neben dem Kaufpreis auf den Käufer
einer Immobilie zu? Neben dem eigentlichen Kaufpreis
werden noch die sogenannte Nebenkosten fällig. Dazu zählen u.a. folgende
Kosten: - Evtl. anfallende Maklerprovisionen zwischen ca. 3 - 6 % vom
Kaufpreis zzgl. MwSt. Vor Kaufvertragabschluß sollte noch einmal mit dem
Makler über die Höhe der Courtage verhandelt werden. - An den Staat
geht die Grunderwerbssteuer von ca. 3,5 % des Kaufpreises - Die Kosten für
den Notar (notarielle Beurkundung) und das Amtsgericht (Eintragung ins Grundbuch)
betragen ca. 1,5 % des Kaufpreises - Zur Festlegung des Beleihungswertes einer
Immobilie verlangt das Finanzierungsinstitut eine Gutachten zur Wertermittlung.
Diese Gutachten kostet je nach Wert der Immobilie zwischen ca. 300 und 2000 DM.
Über die Kosten können Sie mit Ihrer Bank verhandeln. - Beim Neubau
werden i.d.R. Erschließungs-/Hausanschlußkosten mit ca. 5 - 6 % der
Baukosten fällig.
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3.
Welche finanziellen Belastungen hat der Eigentümer einer Eigentumswohnung
monatlich? Vom Eigentümer ist monatlich das sogenannte
Wohngeld zu zahlen. Das Wohngeld setzt sich aus folgenden Kosten zusammen:
a) Verwaltungskosten => die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes
oder der Wirtschaftseinheit erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen
b) Bewirtschaftungskosten => Kosten die laufend durch den bestimmungsgemäßen
Gebrauch des Grundstücks entstehen. Die Zahlung der Betriebskosten ist in
der II. Berechnungsverordnung geregelt. Zu den Betriebskosten zählen u.a.
die Kosten der Wasserversorgung, der Heizwärme- und Warmwasserversorgung
inkl. der Anlagenkosten, die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr,
der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung, die Kosten der Gartenpflege,
der Beleuchtung, die Kosten für den Hauswart. c) Heizkostenvorschüsse
als Teil der Bewirtschaftungskosten d) Instandsetzungsrücklage/-kosten
=> Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen
Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und
Witterungseinwirkungen entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß
zu beseitigen
Für detailliertere Informationen wird auf die II. Berechnungsverordnung
§§ 26 - 50 verwiesen. Siehe z.B. www.immopilot.de/Lexikon/Immobiliengesetze
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4.
Was zählt eigentlich alles zum Gemeinschaftseigentum? Zum
Gemeinschaftseigentum, dass wie der Name schon sagt, allen Miteigentümern
gemeinschaftlich gehört, zählen: - alle Teile des Gebäudes,
die für dessen Bestand oder dessen Sicherheit erforderlich sind
- Anlagen
und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen (tragende Wände
und Decken, Heizungsmessgeräte usw.)
- Anlagen und Einrichtungen, die
gemeinschaftlich genutzt werden dürfen wie z.B. das Treppenhaus, der Aufzug,
das Dach, die Fassade einschließlich der Fenster, die Heizung, das Grundstück
mit Wegen usw..
Die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen
Eigentums werden, soweit in der Teilungserklärung nicht anders vereinbart,
nach den Miteigentumsanteilen auf die einzelnen Einheiten umgelegt. Ausführlich
Informationen zum Thema Gemeinschaftseigentum gibt es auf der Internetseite
www.immopilot.de/Bauherren/Gemeigentum/hauptteil_gemeigentum.html Seitenanfang
5.
Was steht eigentlich alles im Grundbuch? Das Grundbuch
ist ein beim Amtsgericht geführtes öffentliches Register und genießt
öffentlichen Glauben. Das bedeutet, die dort eingetragenen Tatbestände
gelten gegenüber jedem gutgläubigen Dritten als richtig.
Im Grundbuch werden die Wirtschafts- und Rechtsverhältnisse eines Grundstücks
offengelegt. Bei berechtigtem Interesse (z.B. Kaufinteresse) kann es von jedermann
eingesehen werden.
Das Grundbuch besteht aus dem Deckblatt,
dem Bestandsverzeichnis und den Abteilungen I,II und III. Auf dem Deckblatt ist
der Name des Amtsgerichts und die Nummer des Grundbuchblatts vermerkt. Das Bestandsverzeichnis
enthält, entsprechend den Katasterpapieren, die genauen Grundstücksangaben
wie Gemarkung, Flur und Flurstück, Größe und Nutzungsart des Grundstücks.
In der Abteilung I des Grundbuchs werden die Eigentumsverhältnisse dargelegt,
d.h. es ist der Eigentümer ersichtlich und der Erwerbsgrund. In Abteilung
II sind die Lasten und Beschränkungen des Grundstücks aufgezeichnet.
Diese Abteilung sollte also von potentiellen Käufern gründlich studiert
werden, da hieraus u.a. Vorkaufsrechte, Grunddienstbarkeiten, Dauerwohn- und Nutzungsrechte,
Reallasten und Nießbrauchrechte ersichtlich werden.
In Abteilung III sind die Belastungen wie Grundpfandrechte, Hypotheken und Rentenschulden
eingetragen.
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