 |
Unser
Service |
| |
|
| |
|
| |
|
|
|
Investieren in Immobilien |
|
Abwicklung des Kaufvertrages durch den Notar
-
Nach der Beurkundung verschickt der Notar die Vertragsabschriften an Verkäufer,
Käufer, Finanzamt, etwaige Genehmigungsstellen sowie an die Bank des Käufers,
falls der Kaufpreis finanziert wird.
-
Beim Grundbuchamt wird die Auflassungsvormerkung zur Eintragung beantragt. Es
handelt sich um eine vorübergehende Eintragung, die den bevorstehenden Eigentumserwerb
des Käufers sichert.
-
Falls Belastungen auf dem Kaufobjekt eingetragen sind, holt der Notar bei den
Banken oder sonstigen Gläubigern die Löschungsbewilligung für die
Belastungen ein.
Wenn die Auflassungsvormerkung eingetragen ist, die Löschung der etwaigen
Belastungen gesichert und evtl. sonstige Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt
sind (z.B. erforderliche Genehmigungen), teilt der Notar den Vertragsparteien
das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit, von denen die Kaufpreisfälligkeit
abhängt, durch einfachen Brief.
-
Nach Zahlung muss der Verkäufer dem Notar unverzüglich den Eingang
des Kaufpreises bestätigen. Sind Grundpfandrechte des Verkäufers mit
dem Kaufpreis wegzufertigen, ist der von der Käufer-Bank geforderte Betrag
direkt an diese zu überweisen.
-
Falls der Käufer den Kaufpreis finanziert, muss er seine Bank von der Kaufpreisfälligkeit
rechzeitig verständigen. Diese wird dann den Kaufpreis an den Verkäufer
überweisen bzw. an die Gläubiger von zu löschenden Belastungen.
-
Das Finanzamt - Grunderwerbssteuerstelle - (für Stadt und Landkreis München
ist das Finanzamt Mühldorf zuständig) schickt dem Käufer den Grunderwerbssteuerbescheid
(3,5 % des Kaufpreises). Nach Zahlung der Steuer an das Finanzamt schickt dieses
die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung an den Notar.
-
Der Notar schickt nach Kaufpreiszahlung dem Grundbuchamt alle Unterlagen zur
Eigentumsumschreibung auf den Käufer.
-
Nach erfolgter Eigentumsumschreibung erhalten die Vertragsparteien eine entsprechende
Vollzugsmitteilung, die von ihnen geprüft werden sollte.
-
Die Grundbuchgebühren werden, soweit das Objekt in Bayern liegt, von der
Oberjustizkasse Bamberg in Rechnung gestellt
(Wir weisen darauf hin, daß die Ausführungen auf dieser Seite einen rein
informativen Charakter haben.
Sie sind nicht rechtsverbindlich. Rechtliche Änderungen bleiben vorbehalten.)
|
| |
|